Gesetzlich Versicherter

Selbstzahler, keine Umwege, kein Rezept

Informationen für gesetzlich Versicherte

Wir haben Ihnen hier einige Informationen zur Abrechnungssituation bei gesetzlich Versicherten zusammengestellt.
Haben Sie eine Beihilfeberechtigung, so bitten wir Sie, uns dies mitzuteilen, da hier die Möglichkeit einer anteiligen Kostenübernahme besteht.

Physiotherapeutische Leistungen

Physikalische Therapie, zu denen die Physiotherapie bzw. Krankengymnastik und ihre Leistungen zählen, dürfen nur zugelassene Anbieter zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen.

Unsere Praxis hat keine solche Zulassung. Dies ist in unserem Falle hauptsächlich der Tatsache geschuldet, dass wir eine Heilpraktikerpraxis sind und die vorgeschriebenen räumlichen Bedingungen nicht erfüllen können.

Sie können unsere physiotherapeutischen Leistungen dennoch auf Selbstzahlerbasis wahrnehmen.

Alternative Heilmethoden

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in der Regel keine Kosten für alternative Heilmethoden. Ausnahmen hiervon werden bei den verschiedenen Versicherungsunternehmen unterschiedlich gehandhabt.

Beispiel:

Leistungen wie Heilpflanzen, bestimmte Nahrungsmittel, Mineralien und Salze, Wärme und Kälte, Licht und UV-Strahlung, Bewegung, manuelle Therapien, Akupunktur, Heildiäten und Fastenkuren, Entspannungstechniken, Atemtherapie werden nur gezahlt, wenn diese von einem Vertragsarzt durchgeführt werden. (inhaltliche Quelle: Website der AOK Bayern, Stand 01/2022)

Osteopathie

Die Kostenerstattung für Osteopathie ist bei gesetzlichen Krankenkassen an verschiedenste Voraussetzungen geknüpft, die Sie selbst bei Ihrer jeweiligen Versicherung in Erfahrung bringen müssen.

Unsere Therapeutin ist Heilpraktikerin, hat die abgeschlossene Ausbildung zur Osteopathin und ist Mitglied im Verband der freien Osteopathen e.V.

Um die Behandlung bei der gesetzlichen KV geltend zu machen, fehlt ihr noch eine Facharbeit.

Abrechnen können wir die „osteopatische Behandlung“ nach GebüH. Leider wird diese von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen.

Beispiel:

Die AOK Hessen übernimmt die Kosten für drei Osteopathie-Sitzungen pro Kalenderjahr. Sie erstatten Ihnen 100 Prozent des Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als 50 Euro pro Sitzung maximal 150 Euro je Kalenderjahr.

Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten:
Die osteopathische Behandlung wird von einem Arzt empfohlen und die Empfehlung durch eine formlose Bescheinigung nachgewiesen.
Ihr behandelnder Osteopath ist Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen (mit abgeschlossener Weiterbildung zum Osteopathen) oder hat eine osteopathische Weiterbildung abgeschlossen, die zum Beitritt in einen Verband der Osteopathen berechtigt. (Quelle: Website der AOK Hessen, Stand 01/2022)

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